Ein Arbeitsvertrag endet aber normalerweise mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Ausser, es ist im Arbeitsvertrag explizit festgehalten. Wer danach noch weiterarbeiten will, benötigt eine Zustimmung des Arbeitgebers.
Je früher, desto besser. Schliesslich müssen auch Arbeitgebende planen können, ob eine Nachfolge organisiert werden muss. Man kann gut schon einige Jahre vor der Pensionierung mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Spätestens ein halbes Jahr vorher solltest du deine Führungskraft aber informieren, da diese sonst eine mögliche Nachfolge suchen.
Grundsätzlich alle, sofern der Arbeitgeber einverstanden ist. Es ist auch möglich, normal in die Pension zu gehen und nach einer Weile wieder zu arbeiten, wenn man eine Anstellung findet.
Alle Pensionskassen ermöglichen das Aufschieben der Rente. Wer sich normal pensionieren lässt und später wieder arbeiten geht, wird aber nicht neu rentenversichert, da er oder sie bereits Geld aus der Pensionskasse bezieht.
Ja. Denn Pensionskassen funktionieren wie ein Sparschwein, bloss dass das Geld verzinst wird. Wer länger arbeitet und weiter regulär in die Pensionskasse einzahlt, sammelt mehr Geld an und kriegt später höhere Leistungen.
Um Beiträge in die Pensionskasse einzahlen zu können, musst du mindestens einen Mindestbetrag pro Jahr verdienen. Arbeitest du über das ordentliche Rentenalter hinaus weiter und verdienst weniger, kannst du keine weiteren Beiträge einbezahlen und musst die Pensionskassenleistungen beziehen.
Wer weiterarbeitet, kann die AHV aufschieben. Aktuell muss diese mindestens ein Jahr aufgeschoben werden. Der Aufschub der AHV-Rente ist für weniger als ein Jahr möglich. Maximal darf der Bezug der AHV aber nur bis zu fünf Jahre über das ordentliche Pensionsalter hinausgezögert werden. Wer dann immer noch arbeitet, muss die AHV trotzdem beziehen.
Die Säule 3a darf frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter bezogen werden – ob noch gearbeitet wird oder nicht. Arbeitest du weiter, kannst du die Säule 3a fünf Jahre «stehen lassen». Danach musst du das Geld beziehen.
Ja, bei einer Weiterführung der Anstellung über das Referenzalter hinaus greifen Krankentaggeld- und Unfallversicherungen weiterhin. Allerdings musst du für die Unfallversicherung mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten. Die Konditionen können je nach Arbeitgeber variieren. Die Krankenkasse wird weiter privat einbezahlt. Kinderzulagen bleiben erhalten, wechseln gegebenenfalls aber zu einer anspruchsberechtigten Person, wenn die Partnerin oder der Partner noch erwerbstätig ist.
Wer die gleiche Arbeit macht, wie vorher, sollte auch den gleichen Lohn erhalten. Es ist aber Verhandlungssache. Gibst du etwa deine Führungsposition auf, musst du mit Einbussen rechnen.
Es gibt keine Altersobergrenze. Solange der Arbeitgeber einverstanden ist und es körperlich und psychisch möglich ist. Die Leistungen der AHV und der Pensionskasse müssen aber spätestens mit 70 Jahren bezogen werden.
Nein. Dann bekommst du ganz normal deine AHV-Rente, deine Pensionskassenleistungen und das Geld aus der Säule 3a – sofern du es nicht schon früher bezogen hast.
Wer bereits pensioniert ist, erhält eine AHV-Rente sowie Pensionskassenleistungen. Beginnst du wieder zu arbeiten, beziehst du diese Leistungen weiterhin. Der neue Lohn ist also ein finanzieller Zustupf. Allerdings muss man erneut in die AHV einzahlen, wenn der Monatslohn über 1400 Franken liegt. Denn alle erwerbstätigen Personen müssen in die AHV einzahlen – es geht dabei um die Solidarität. Solche Beitragszahlungen führen zu einer Leistungsverbesserung in der AHV.
Erkundige dich bei deiner Führungskraft und / oder deiner HR-Ansprechperson, welche Möglichkeiten es in deinem Unternehmen gibt.
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