Ein Arbeitsvertrag endet normalerweise mit Erreichen des Referenzalters. Wer danach noch weiterarbeiten will, benötigt eine Zustimmung des Arbeitgebers. Ausser, die Weiterarbeit ist im Arbeitsvertrag explizit festgehalten.
Je früher, desto besser. Schliesslich müssen auch Arbeitgebende planen können, ob eine Nachfolge organisiert werden muss. Man kann gut schon einige Jahre vor der Pensionierung mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Spätestens ein halbes Jahr vorher solltest du deine Führungskraft aber informieren, da diese sonst eine mögliche Nachfolge suchen.
Grundsätzlich alle, sofern der Arbeitgeber einverstanden ist. Es ist auch möglich, in die Pension zu gehen und nach einer Weile wieder zu arbeiten, wenn man eine Anstellung findet.
Alle Pensionskassen ermöglichen das Aufschieben der Rente. Wer sich pensionieren lässt und später wieder arbeiten geht, wird aber nur wieder rentenversichert, wenn er das Referenzalter noch nicht erreicht hat.
Ja. Denn Pensionskassen funktionieren wie ein Sparschwein, bloss dass das Geld verzinst wird – und das in der Regel besser als auf dem Bankkonto. Wer länger arbeitet und weiter regulär in die Pensionskasse einzahlt, profitiert weiterhin von den Beiträgen des Arbeitgebers. So sammelt man mehr Geld an und kriegt später höhere Leistungen.
Um Beiträge in die Pensionskasse einzahlen zu können, musst du mindestens einen Betrag von 22'680 Franken pro Jahr verdienen. Arbeitest du über das Referenzalter hinaus weiter und verdienst weniger, kannst du keine weiteren Beiträge einbezahlen und musst die Pensionskassenleistungen beziehen.
Wer weiterarbeitet, kann die AHV aufschieben. Aktuell muss diese mindestens ein Jahr aufgeschoben werden. Maximal darf der Bezug der AHV aber nur bis zu fünf Jahre über das Referenzalter hinausgezögert werden. Wer dann immer noch arbeitet, muss die AHV trotzdem beziehen.
Die Säule 3a darf frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden – ob noch gearbeitet wird oder nicht. Arbeitest du weiter, kannst du die Säule 3a maximal fünf Jahre über das Referenzalter hinaus «stehen lassen». Danach musst du das Geld beziehen.
Ja, bei einer Weiterführung der Anstellung über das Referenzalter hinaus greifen Krankentaggeld- und Unfallversicherungen weiterhin. Allerdings musst du für die Unfallversicherung mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten. Die Konditionen können je nach Arbeitgeber variieren. Die Krankenkasse wird weiter privat einbezahlt. Kinderzulagen bleiben erhalten, wechseln gegebenenfalls aber zu einer anspruchsberechtigten Person, wenn die Partnerin oder der Partner noch erwerbstätig ist.
Wer die gleiche Arbeit macht, wie vorher, sollte auch den gleichen Lohn erhalten. Es ist aber Verhandlungssache. Gibst du etwa deine Führungsposition auf, musst du mit Einbussen rechnen.
Es gibt keine Altersobergrenze. Solange der Arbeitgeber einverstanden ist und es körperlich und psychisch möglich ist. Die Leistungen der AHV und der Pensionskasse müssen aber spätestens mit 70 Jahren bezogen werden.
Nein. Dann bekommst du ganz normal deine AHV-Rente, deine Pensionskassenleistungen und das Geld aus der Säule 3a – sofern du es nicht schon früher bezogen hast.
Wer bereits pensioniert ist, erhält eine AHV-Rente sowie Pensionskassenleistungen. Beginnst du wieder zu arbeiten, beziehst du diese Leistungen weiterhin. Der neue Lohn ist also ein finanzieller Zustupf. Allerdings muss man erneut in die AHV einzahlen, wenn der Monatslohn über 1400 Franken liegt. Denn alle erwerbstätigen Personen müssen in die AHV einzahlen – es geht dabei um die Solidarität. Solche Beitragszahlungen führen zu einer Leistungsverbesserung in der AHV.
Erkundige dich bei deiner Führungskraft und / oder deiner HR-Ansprechperson, welche Möglichkeiten es in deinem Unternehmen gibt.
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